von Doris Winkelbauer
Im Zuge der Steuerreform im Jahre 2000 wurde das „Neugründungs-Förderungsgesetz“ (NEUFÖG)
beschlossen, welches rückwirkend mit 1.Mai 1999 für Neugründer
in Kraft getreten ist. Das NEUFÖG gilt nach einer Anpassung auch
für Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.
Was
ist das NEUFÖG und wer hat aller Anspruch darauf?
Das „Neugründungs-Förderungsgesetz“ wurde zur
finanziellen Unter- stützung von Jungunternehmern eingeführt.
Anspruch auf diese Förder- ung haben alle Betriebsneugründungen,
welche eine bisher nicht vor- handene betriebliche Struktur schaffen,
mit der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb
oder aus Land- und Forstwirtschaft angestrebt werden. Bei Betriebsübergaben
gilt das NEUFÖG, wenn ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers
eines bereits vorhandenen Betriebes stattfindet. Wird nur die Rechtsform
eines Betriebes geändert, so gilt dies nicht als Neugründung.
Ein
wesentlicher Punkt des NEUFÖG ist, dass nur Personen die
sich erstmals selbständig machen, Anspruch auf die Förderung
haben. Wer in den letzten 15 Jahren bereits selbständig war und
scheiterte, hat keinen Anspruch. Das bedeutet, wenn sich Herr Meier
vor 5 Jahren als Tischler selbständig machte, allerdings in Konkurs
ging, und er jetzt nochmals sein Glück mit einer neuen Idee verwirklichen
möchte, so hat er keinen Anspruch auf die Förderung.
Ausserdem darf der neu geschaffene Betrieb nicht um bereits bestehende
(Teil-) Betriebe erweitert werden im ersten Jahr, sonst sind die Begünstigungen
durch das NEUFÖG zurückzuzahlen.
Wann ist das NEUFÖG
anwendbar?
Bei Vorlegen des vollständig ausgefüllten Antrages werden
folgende Beiträge nicht eingehoben:
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für einschlägige
Schriftstücke und Amtshandlungen wie beispielsweise: Anmeld- ungen
von Gewerben, Ansuchen und Erteilung von Konzessionen und Ausübungsbefugnissen,
Beilagen, Zeugnisse und Straf- registerauszüge für gründungsbedingte
Eingaben oder Genehmig- ungen von Betriebsanlagen.
- Keine Abgabebefreiung erfolgt nämlich für allgemeine
Quali- fikationserfordernisse (z.B. Prüfungszeugnisse oder Staats-
bürgerschaftsnachweise),
für sachliche Erfordernisse (z.B. An- suchen um Baubewilligung)
und für Abgaben, die bei gründungs- bedingten Rechtsgeschäften
anfallen (z.B. Darlehens- und Kredit- verträgen oder Bestandsverträgen).
- Grunderwerbsteuer (bei Betriebsübertragung eingeschränkt!)
oder Börsenumsatzsteuer zum Erwerb des Eigentums für die
Einbringung von Grundstücken bzw. Wertpapieren, wenn dadurch Gesell-
schaftsrechte oder –anteile gewährt werden (Gründungseinlagen
in Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts
oder
Erwerbsgesellschaften);
- Gerichtsgebühren für die Eintragung der Firma, des Gesellschafters
oder des Geschäftsführers in das Firmenbuch
- Gesellschaftssteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten an
Kapitalgesellschaften, z.B. AG, GmbH, KG oder KEG, zu deren persönlich
haftende Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört. Steuerfrei
ist nur der Erwerb durch den ersten Erwerber, nicht aber spätere
Resteinzahlungen. Sie sind ebenso steuerpflichtig wie freiwillige Leistungen
eines Gesellschafters;
- Bestimmte Lohnabgaben für Arbeitnehmer im Kalendermonat der
Neugründung
und in den folgenden elf Kalendermonaten (Dienst- geberbeiträge
zum Familienlastenausgleichsfonds und zur Wohn- bauförderung,
Beiträge
zur gesetzlichen Unfallversicherung und Kammerumlage für beschäftigte
Arbeitnehmer).
Was es sonst noch zu beachten gibt:
Sie benötigen zur Beantragung des NEUFÖGs das Formular NeuFö 1,
das Sie natürlich bei uns runterladen können. Auf diesem muss bestätigt
sein, dass Sie ein Beratungsgespräch entweder bei der Wirtschafts-
kammer oder bei der SVA hatten, in welchem Sie über die gesetzlichen
Bestimmungen und vorgesehenen Begünstigungen beraten wurden.
Bitte beachten Sie dass das Formular NeuFö1 im Vorhinein bei den
in Betracht kommenden Behörden (Finanzamt, Gericht, Gebietskranken-
kasse,...) vorgelegt werden muss!
> Antragsformular NeuFö1
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