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NEUFÖG FÜR BETRIEBSNACHFOLGER
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von Doris Winkelbauer

Im Zuge der Steuerreform im Jahre 2000 wurde das „Neugründungs-Förderungsgesetz“ (NEUFÖG) beschlossen, welches rückwirkend mit 1.Mai 1999 für Neugründer in Kraft getreten ist. Das NEUFÖG gilt nach einer Anpassung auch für Betriebsübertragungen, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgen.

Was ist das NEUFÖG und wer hat aller Anspruch darauf?

Das „Neugründungs-Förderungsgesetz“ wurde zur finanziellen Unter- stützung von Jungunternehmern eingeführt. Anspruch auf diese Förder- ung haben alle Betriebsneugründungen, welche eine bisher nicht vor- handene betriebliche Struktur schaffen, mit der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft angestrebt werden. Bei Betriebsübergaben gilt das NEUFÖG, wenn ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers eines bereits vorhandenen Betriebes stattfindet. Wird nur die Rechtsform eines Betriebes geändert, so gilt dies nicht als Neugründung.

Ein wesentlicher Punkt des NEUFÖG ist, dass nur Personen die sich erstmals selbständig machen, Anspruch auf die Förderung haben. Wer in den letzten 15 Jahren bereits selbständig war und scheiterte, hat keinen Anspruch. Das bedeutet, wenn sich Herr Meier vor 5 Jahren als Tischler selbständig machte, allerdings in Konkurs ging, und er jetzt nochmals sein Glück mit einer neuen Idee verwirklichen möchte, so hat er keinen Anspruch auf die Förderung.
Ausserdem darf der neu geschaffene Betrieb nicht um bereits bestehende (Teil-) Betriebe erweitert werden im ersten Jahr, sonst sind die Begünstigungen durch das NEUFÖG zurückzuzahlen.

Wann ist das NEUFÖG anwendbar?
Bei Vorlegen des vollständig ausgefüllten Antrages werden folgende Beiträge nicht eingehoben:
  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für einschlägige Schriftstücke und Amtshandlungen wie beispielsweise: Anmeld- ungen von Gewerben, Ansuchen und Erteilung von Konzessionen und Ausübungsbefugnissen, Beilagen, Zeugnisse und Straf- registerauszüge für gründungsbedingte Eingaben oder Genehmig- ungen von Betriebsanlagen.
  • Keine Abgabebefreiung erfolgt nämlich für allgemeine Quali- fikationserfordernisse (z.B. Prüfungszeugnisse oder Staats- bürgerschaftsnachweise), für sachliche Erfordernisse (z.B. An- suchen um Baubewilligung) und für Abgaben, die bei gründungs- bedingten Rechtsgeschäften anfallen (z.B. Darlehens- und Kredit- verträgen oder Bestandsverträgen).
  • Grunderwerbsteuer (bei Betriebsübertragung eingeschränkt!) oder Börsenumsatzsteuer zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken bzw. Wertpapieren, wenn dadurch Gesell- schaftsrechte oder –anteile gewährt werden (Gründungseinlagen in Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften);
  • Gerichtsgebühren für die Eintragung der Firma, des Gesellschafters oder des Geschäftsführers in das Firmenbuch
  • Gesellschaftssteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten an Kapitalgesellschaften, z.B. AG, GmbH, KG oder KEG, zu deren persönlich haftende Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört. Steuerfrei ist nur der Erwerb durch den ersten Erwerber, nicht aber spätere Resteinzahlungen. Sie sind ebenso steuerpflichtig wie freiwillige Leistungen eines Gesellschafters;
  • Bestimmte Lohnabgaben für Arbeitnehmer im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten (Dienst- geberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zur Wohn- bauförderung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und Kammerumlage für beschäftigte Arbeitnehmer).
Was es sonst noch zu beachten gibt:

Sie benötigen zur Beantragung des NEUFÖGs das Formular NeuFö 1, das Sie natürlich bei uns runterladen können. Auf diesem muss bestätigt sein, dass Sie ein Beratungsgespräch entweder bei der Wirtschafts- kammer oder bei der SVA hatten, in welchem Sie über die gesetzlichen Bestimmungen und vorgesehenen Begünstigungen beraten wurden.
Bitte beachten Sie dass das Formular NeuFö1 im Vorhinein bei den in Betracht kommenden Behörden (Finanzamt, Gericht, Gebietskranken- kasse,...) vorgelegt werden muss!

 Antragsformular NeuFö1


 

 


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